Abstandsflächen

Frage:
Wenn ich auf meinem Grundstück etwas aufstellen möchte, wie viel Abstand zu meinem Nachbarn muss ich einhalten?

Antwort:
Abstandsflächen gelten generell für oberirdische Gebäude in Gebieten, in denen der Bebauungsplan eine offene Bauweise vorschreibt. Meist sind hier auch Baufluchten und Tiefen vorgesehen. Ansonsten ist in der Bauordnung ein Mindestgrenzabstand von 2,5 Meter für Gebäude bis zu einer Höhe von circa 6,25 Meter festgelegt. Da dies für beide Seiten gilt, ist so ein Mindestabstand von fünf Meter gewährleistet, der den Brandschutzbestimmungen entspricht.

Abstandsflächen müssen in der Regel auf dem eigenen Grundstück liegen. Es können aber Vereinbarungen getroffen werden, dass diese Flächen auf dem Nachbargrundstück liegen und als sogenannte Baulast eingetragen werden. Damit ist die Nutzung des betroffenen Grundstücks entsprechend eingeschränkt, was in der Regel finanziell ausgeglichen wird. Innerhalb der Abstandsflächen sind Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume und mit einer Höhe von circa drei Meter zulässig. Größtenteils handelt es sich dabei um Carports oder Geräteschuppen. Aber Vorsicht, diese dürfen in ihrer Summe nicht mehr als neun Meter auf einer Grenze sein.

Es gibt Gebiete, in denen der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise ohne Abstand ausdrücklich vorsieht. Das ist innerhalb einer Stadt der Fall. Aber auch hier ist das Maß der baulichen Nutzung und der einzuhaltenden Abstände zur Straße und in die Tiefe festgelegt.

Holger Roik
Freier Architekt und unabhängiger Bauberater
www.roik-architekt.de

Hamburger Abendblatt

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