Gebäudehöhe

Frage:
Im Bekanntenkreis herrscht die Meinung vor, dass Häuser mit einem Obergeschoss eingeschossig sind. Stimmt das und wo ist dazu Näheres festgelegt?

Antwort:
Vereinfacht gesagt, ist in der Regel jedes Stockwerk ein Geschoss. Auch das Erdgeschoss. So ist theoretisch mit eingeschossiger Bauweise ein Gebäude mit einem Erdgeschoss und einem ausgebauten Dach gemeint. Festlegungen dazu finden Sie in der Hamburger Bauordnung (HBauO). Hier wird definiert, was ein Vollgeschoss und was ein Kellergeschoss ist. Hinzu kommt die sogenannte „Staffelgeschossregelung“. Die besagt, dass ein Stockwerk, wenn es nicht mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden umfasst, kein Vollgeschoss ist. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens werden nur Vollgeschosse berücksichtigt. Dies ist der Grund für die heute so viel gesehenen Staffelgeschosse. Es gibt aber auch die Regelung, dass, wenn bei dem letzten Drittel der oben genannten Grundfläche die lichte Raumhöhe niedriger als 2,30 Meter ist, es sich auch um kein Vollgeschoss handelt. So sind viele Wohnhäuser entstanden, die mit Erd- und Obergeschoss zweigeschossig erscheinen, es baurechtlich aber nicht sind. Angaben beziehungsweise Vorgaben zu der jeweils zulässigen Geschossigkeit in einem Baugebiet ist in den jeweils gültigen Bebauungsplänen festgelegt. Die Planungshoheit dafür liegt in den Händen der Gemeinden.

Holger Roik
Freier Architekt und unabhängiger Bauberater

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